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Erste-Hilfe-Kurs für Jugendleiter-Card
Verschiedentlich hat es Unklarheiten hinsichtlich der Verwendbarkeit des im Gymnasium Oesede angebotenen Erste-Hilfe-Kurses für die Ausstellung der Jugendleiter-Card (Juleica) gegeben. Eine Überprüfung der bestehenden Vorschriften hat gezeigt, dass die vom DRK ausgestellte Bescheinigung über einen 8 Unterrichtseinheiten umfassenden Lehrgang "Lebensrettende Sofortmaßnahmen" die Voraussetzungen für die Erteilung der Juleica durch niedersächsische Träger erfüllt. S.u. die blau unterlegten Passagen - kopiert aus "www.Juleica.de"
Bundesweite Qualitätsstandards
Für die bundeseinheitlichen Qualitätsstandards für die Qualifizierung zum Erwerb der JULEICA sind folgende Prämissen leitend:
Die JULEICA dient der Legitimation und ist ein Qualitäts- und Qualifizierungsnachweis für ehrenamtlich Tätige in der Jugendarbeit. Um die Qualität dieses bundeseinheitlichen Nachweises zu erhalten und zu steigern sowie um eine bundesweite Vergleichbarkeit/Gleichwertigkeit zu erreichen, sind bundeseinheitlich gültige inhaltliche Qualitätsstandards erforderlich.
Diese bundeseinheitlichen Qualitätsstandards gelten zugleich als Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden zur Einführung einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter vom 12./13.11.1998 zum Abschnitt 2. Voraussetzungen für die Ausstellung der Card für Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter:
- Die Qualifizierung zum Erwerb der JULEICA umfasst mindestens 30 Zeitstunden (entsprechend 40 Schulungseinheiten).
- Zusätzlich ist der Nachweis ausreichender Kenntnis in Erster Hilfe im Umfang des „Erste-Hilfe-Lehrgangs“ (12 Zeitstunden entsprechend 16 Schulungseinheiten) zu erbringen. Diese Schulung ist von einem lizenzierten Träger durchzuführen. In landesspezifischen Regelungen kann bestimmt werden, dass im begründeten Ausnahmefall der Standard „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ gem. § 19 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) als ausreichend angesehen wird (6 Zeitstunden entsprechend 8 Schulungseinheiten).
(Die Konkretisierung für das Land Niedersachsen findet sich weiter unten!)
- Für die Verlängerung (Neu-Ausstellung) der JULEICA ist die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 8 Zeitstunden (entsprechend 10 Schulungseinheiten) nachzuweisen.
Die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb der JULEICA umfasst mindestens die folgenden Inhalte:
- Aufgaben und Funktionen des Jugendleiters/der Jugendleiterin und Befähigung zur Leitung von Gruppen,
- Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit,
- Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit,
- psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes.
- Darüber hinaus wird empfohlen, aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch und auch verbandsspezifische Themen zum Bestandteil von Ausbildungsstandards zu machen.
Den Bundesländern wird empfohlen, verbindlich zu regeln, dass die oben genannten Ausbildungen nur von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und von öffentlichen Trägern der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII durchgeführt werden dürfen.
Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in Niedersachsen (Juleica)
RdErl. d. MFAS v. 23.1.2002 303-51 708
VORIS 21131
- Im Einvernehmen mit dem MI –
Bezug: RdErl. d. MK v. 5. 10. 1994 (Nds. MBl. S. 1408), geändert durch
5014-51 708 (n. v.) – VORIS 21131 00 00 00 003RdErl. v. 12. 5. 1999 −
Für die Ausstellung des amtlichen Ausweises für Jugendgruppenleiterinnen und Jugendgruppenleiter gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports vom 29. 6. 1962 (Nds. GVBl. S. 74), geändert durch Gesetz vom 25. 5. 1980 (Nds. GVBl. S. 147), werden in dieser Richtlinie die Voraussetzungen beschrieben und das Verfahren geregelt.
Um die Stellung der in der Jugendarbeit ehrenamtlich Tätigen zu stärken und ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation zu geben, die heutigen Ansprüchen genügt, haben die Obersten Landesjugendbehörden am 12./13. 11. 1998 vereinbart, für sie als amtlichen Ausweis eine bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) auszugeben.
Gemäß dieser Vereinbarung werden die Jugendgruppenleiterinnen und Jugendgruppenleiter in diesen Richtlinien als Jugendleiterinnen und Jugendleiter bezeichnet.
Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung durch die Obersten Landesjugendbehörden können die an die Juleica geknüpften Vergünstigungen in allen Ländern der Bundesrepublik in Anspruch genommen werden.
Jugendleiterinnen und Jugendleiter sind in vielfältigen Aufgabenfeldern der Jugendarbeit auf der örtlichen und/oder der überörtlichen Ebene aktiv. Zu ihren Aufgabenbereichen gehören gemäß § 11 SGB VIII insbesondere Organisation und Durchführung von:
- Jugend- und Kindergruppenarbeit,
- Freizeitmaßnahmen für Kinder und Jugendliche,
- Internationale Begegnungsmaßnahmen,
- Bildungsmaßnahmen,
- Leitung von Fach- und Neigungsgruppen,
- Politische Interessenvertretung Jugendlicher,
- Weiterentwicklung der Jugendarbeit (Jugendhilfeplanung).
1. Zweck der Juleica
Die Juleica soll Jugendleiterinnen und Jugendleitern dienen:
1.1 als Nachweis der absolvierten Ausbildung nach dieser Richtlinie,
1.2 zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit,
1.3 zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z. B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate),
1.4 zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme vorgesehener Rechte und Vergünstigungen, z. B.:
- Arbeitsbefreiung nach dem Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports,
- Freistellung vom Unterricht für die Tätigkeit in der Jugendarbeit und im Jugendsport,
- Erstattung von Verdienstausfall nach den geltenden Richtlinien,
- Fahrpreisermäßigungen für Fahrten im Rahmen der Jugendarbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und der Fahrkostenerstattung im Rahmen kommunaler Förderbestimmungen,
- Vergünstigungen bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen (z. B. Frei- und Hallenbäder, Sport- und Freizeitstätten) und Angebote (z. B. Kulturveranstaltungen und Fahrten),
- personenbezogener Fördermittel auf Grund kommunaler Vorschriften,
- Versicherungsschutz (Unfall, Haftpflicht, Rechtsschutz) während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter.
2. Voraussetzungen für die Ausstellung der Juleica
2.1 Die Jugendleiterin oder der Jugendleiter muss mindestens 16 Jahre alt sein und die für die Tätigkeit in der Jugendarbeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Juleica auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.
2.2 Die Jugendleiterin oder der Jugendleiter muss über ausreichende pädagogische und rechtliche Kenntnisse verfügen. Soweit diese nicht durch Berufsausbildung oder Studium erworben sind, ist die Teilnahme an einem Grundlehrgang erforderlich, in dem insbesondere folgende Themen behandelt werden:
- Gesellschaftliche Situation von Kindern und Jugendlichen,
- Persönlichkeitsentwicklung,
- Gruppenpädagogik,
- Ziele und Aufgaben der Jugendarbeit,
- Programmgestaltung in der Jugendarbeit,
- Formen und Methoden der Jugendarbeit (z. B. politische Bildung, kulturelle Bildung),
- Geschlechtsspezifische Jugendarbeit,
- Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung,
- Rechtliche Grundlagen, (Rechte und Pflichten, Förderung der Jugendarbeit, Versicherungsfragen),
- Trägerspezifische Angelegenheiten.
Der Grundlehrgang soll mindestens 50 Zeitstunden umfassen. Die Teilnahme an einem Grundkurs für "Erste Hilfe“, mindestens aber die Teilnahme an einem Kurs zu "Sofortmaßnahmen am Unfallort“ (i. S. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) ist nachzuweisen.
3. Zuständigkeit und Verfahren
3.1 Die Juleica ist bundesweit einheitlich gestaltet und wird zentral hergestellt.
3.2 Servicestelle für die organisatorisch-technische Abwicklung ist in Niedersachsen die BezReg (Landesjugendamt).Hannover – Dezernat 407 -
3.3 Die Landes- und Bezirksverbände der nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe leiten ihre Anträge auf Ausgabe der Juleica an die in ihrem Bereich tätigen Jugendleiterinnen und Jugendleiter grundsätzlich über den im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Servicestelle.
Sofern eine entsprechende Vereinbarung nach § 13 AG KJHG besteht, übernimmt die kreisangehörige Gemeinde insoweit die Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Mit der Antragsvorlage bestätigt der Antragsteller, dass die Jugendleiterin oder der Jugendleiter die Voraussetzungen nach Nr. 2 dieser Richtlinie erfüllt.
Die Servicestelle kann mit überörtlichen freien Trägern vereinbaren, dass diese ihre Anträge direkt bei ihr einreichen. Die Servicestelle kann im Einzelfall mit den am Verfahren beteiligten Trägern der Jugendhilfe vereinbaren, dass sie gegen Kostenerstattung ihre Juleicas direkt beziehen.
Die Servicestelle stellt Software zur Eingabe der Daten sowie das Antragsformular zur Verfügung, das zu verwenden ist und gibt Informationen zu den Einzelheiten des Verfahrens heraus.
Die Juleica kann auch ausgestellt werden für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in der Jugendarbeit von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Trägern, die die Anerkennung nach § 75 SGB VIII noch nicht besitzen, wenn an ihrer Arbeit ein öffentliches Interesse besteht.
3.4 Die Juleica wird zur Stärkung und Unterstützung des Ehrenamtes (§ 73 SGB VIII) kostenlos an die Jugendleiterinnen und Jugendleiter abgegeben.
Sie bleibt Eigentum der Servicestelle, die die Kosten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel trägt, und ist nicht übertragbar.
3.5 In begründeten Fällen kann eine vorläufige Card ausgestellt werden (Kopie des Antragsvordrucks mit Bescheinigung der ausgebenden Stelle).
3.6 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind über die ausgestellten Cards zu unterrichten.
Der Servicestelle ist zum 31. Dezember jeden Jahres die Anzahl der ausgestellten Juleicas mitzuteilen.
4. Gültigkeitsdauer
4.1 Die Juleica hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ab Ausstellung.
4.2 Sie kann erneut ausgestellt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Jugendleiterin oder der Jugendleiter an mindestens einem Fortbildungslehrgang teilgenommen hat und weiterhin verantwortlich in der Jugendarbeit tätig ist.
4.3 Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist die Card zurückzugeben.
5. Ausbildung, Empfehlungen
Die Ausbildung zur Jugendleiterin oder zum Jugendleiter ist vorrangig Aufgabe der in Nr. 3.3 Satz 1 genannten Träger. Bei Bedarf soll auch der öffentliche Träger der Jugendhilfe Lehrgänge zur Ausbildung von Jugendleiterinnen oder Jugendleitern anbieten. Das MFAS kann für das Erarbeiten von Ausbildungsplänen Empfehlungen geben.
6. Schlussbestimmungen
6.1 Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
6.2 Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
6.3 Die nach den bisherigen Richtlinien ausgestellten Ausweise für Jugendleiterinnen und Jugendleiter behalten ihre Gültigkeit.
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